1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „TechEnergy For Africa“, im Weiteren als TEFA genannt.
1.2. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V).
1.3. Der Sitz (Geschäftsstelle) des Vereins ist in Petersburger Straße 92, 10247 Berlin
1.4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
1.5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.6. Der TEFA e.V. wird in das Vereinsregister am Amtsgericht zu Berlin, Deutschland, eingetragen.
1.7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung.

2 (Zweck)

2.1. Zweck des Vereins ist die Optimierung der Entwicklungszusammenarbeit durch Einbezug internationaler und nationaler Maßnahmen, die den Zugang der betroffenen Menschen zu Bildung, kultureller Identität und Gesundheit, Wasser und Energie sowie ihre nachhaltige Nutzung in besonderer Weise unterstützen.
2.2. Zur Erreichung der unter 2.1 definierten Vereinszweckes gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Förderung und Durchführung von Informationskampagnen und Bildungsangeboten unter Nutzung verschiedener Medien und neuer Technologien der Wissensvermittlung in den unter § 2 festgelegten Feldern;
  • Organisation und Durchführung von Ausbildungslehrgängen über innovative Technologie und erneuerbare Energie in Afrika, die den unter 2.1 genannten Zielen in besonderer Weise entsprechen;
  • Organisation und Durchführung von Freiwilligenprogrammen in Entwicklungsländer, bei denen Personen aus aller Welt ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten mit denen der einheimischen Bevölkerung austauschen können, um Entwicklungstätigkeiten zu unterstützen
  • Nachhaltige Entwicklungshilfe in Entwicklungsländer durch Durchführung von Projekte im Bereich Wassermanagement und Erneuerbaren Energie
  • Bereitstellung von nationalen und internationalen Beratungsangeboten gemäß Vereinszweck;
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, kultureller Teilhabe, Völkerverständigung sowie Umwelt- und Tierschutz.
  • Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports unter Beachtung des Vereinszwecks.

3 Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 (Mitgliedschaft)

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
4.2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand folgt mit einer Anzahlung von 10 Euro pro Jahre als Mitgliedbeiträgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4.3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
4.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
4.7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und bedarf zur Änderung der einfachen Mehrheit.

5 (Vorstand)

5.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
5.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
5.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

6 (Mitgliederversammlung)

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
6.2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
6.3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

7.1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine wohltätige Vereinigung in Afrika, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

tefaev